Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 75 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

7. Abschnitt – Fachbereiche

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 75 BerlHG – Einrichtungen der Fachbereiche

(1) Die Fachbereiche der Universitäten können sich in

  1. 1.

    wissenschaftliche,

  2. 2.

    künstlerische und

  3. 3.

    wissenschaftlich-künstlerische

Einrichtungen gliedern. An Fachbereichen, deren Größe und Aufgabenstellung die Gliederung in Einrichtungen nicht erfordern, kann hierauf verzichtet werden.

(2) Die Einrichtung wird durch einen Geschäftsführenden Direktor oder eine Geschäftsführende Direktorin im Rahmen der Beschlüsse des Institutsrats geleitet und verwaltet. Er oder sie kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle des Institutsrats die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen treffen. Die Befugnis des Institutsrates, eigene Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt.

(3) Es wird ein Institutsrat gewählt, dem vier Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen und je ein Vertreter oder eine Vertreterin der übrigen Gruppen gemäß § 45 Absatz 1 angehören. Abweichend von Satz 1 kann der Fachbereichsrat auf Antrag der Einrichtung für den Institutsrat eine Zusammensetzung im Verhältnis 7: 2 : 2 : 2 festlegen. Der Institutsrat wählt den Geschäftsführenden Direktor oder die Geschäftsführende Direktorin und deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin aus dem Kreis der ihm angehörenden Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen. Gehören einer Einrichtung weniger als vier Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen an, verringert sich die Zahl der Stimmberechtigten aus den übrigen Gruppen entsprechend. Näheres regelt die Grundordnung.

(4) Der Institutsrat fasst Beschlüsse über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Einrichtung. Dazu gehört der Einsatz von Stellen und von Mitteln für nichtplanmäßige Dienstkräfte. Er beschließt auch über die Vorschläge zur Begründung und Beendigung der Rechtsverhältnisse von Personen, die der Einrichtung zugewiesen sind, und über ihre Verwendung. Sind Personen einzelnen Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen zugewiesen, so ergeht der Beschluss nach Satz 3 auf deren Vorschlag.

(5) Der Institutsrat beruft mindestens einmal im Semester eine Institutsversammlung aller Mitglieder der Einrichtung ein.