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§ 72 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

7. Abschnitt – Fachbereiche

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 72 BerlHG – Dekan oder Dekanin

(1) Der Dekan oder die Dekanin und sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin (Prodekan/Prodekanin) werden vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sie können ihr Amt nach Maßgabe der Grundordnung hauptberuflich ausüben. Näheres, einschließlich der Amtszeit bei hauptberuflicher Ausübung, regelt die Grundordnung.

(2) Der Dekan oder die Dekanin vertritt den Fachbereich und führt dessen Geschäfte in eigener Zuständigkeit. Er oder sie hat darauf hinzuwirken, dass die Mitglieder des Fachbereichs ihre dienstlichen Aufgaben, insbesondere ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Er oder sie erledigt, vorbehaltlich der Zuständigkeiten der Dienstbehörde und Personalstelle, die laufenden Personal- und Verwaltungsangelegenheiten des Fachbereichs. Er oder sie ist berechtigt, dem Personal des Fachbereichs, soweit es nicht Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen oder Einrichtungen des Fachbereichs zugewiesen ist, Weisungen zu erteilen.

(3) Der Dekan oder die Dekanin ist Vorsitzender bzw. Vorsitzende des Fachbereichsrats. Er oder sie kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle des Fachbereichsrats die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen treffen. Die Befugnis des Fachbereichsrats, eigene Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt.

(4) Der Dekan oder die Dekanin kann an den Sitzungen der übrigen Gremien des Fachbereichs mit Rederecht teilnehmen.