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§ 6a BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

1. Abschnitt – Einleitende Vorschriften

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 6a BerlHG – Übermittlung und Löschung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten dürfen innerhalb der Hochschulen übermittelt werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Stelle erforderlich ist. Sie dürfen an andere Hochschulen, einschließlich staatlich anerkannter privater Hochschulen, und an die Kooperationsplattform übermittelt werden, wenn

  1. 1.

    eine Rechtsvorschrift dies zulässt,

  2. 2.

    die Übermittlung zu demselben Zweck erfolgt, zu dem die Daten erhoben worden sind, und die Übermittlung zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Stelle erforderlich ist, oder

  3. 3.

    die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt hat oder

  4. 4.

    die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen.

(2) Finden Teile des Studiums, Prüfungsteile oder Prüfungen der Hochschulen Berücksichtigung bei Entscheidungen oder Feststellungen staatlicher Prüfungsämter, so übermitteln die zuständigen Stellen der Hochschulen und die staatlichen Prüfungsämter die jeweils erforderlichen Daten. Die Prüfungsämter der Hochschulen und die staatlichen Prüfungsämter übermitteln auf Verlangen den zuständigen Stellen die erforderlichen personenbezogenen Daten über die den Hochschulen angehörenden Prüfer und Prüferinnen, um die Prüfungsbelastung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen ermitteln zu können.

(3) Die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur an die Stellen in den jeweiligen Hochschulen übermittelt werden, die dienst- oder arbeitsrechtliche Entscheidungen oder sonstige Leistungs- oder Eignungsfeststellungen zu treffen oder vorzubereiten haben, für die die Kenntnis der Daten erforderlich ist. Sie dürfen zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben an die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung übermittelt werden. An andere öffentliche Stellen dürfen sie übermittelt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist und keine schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person überwiegen. Es sind hierbei die Regelungen des § 18 des Berliner Datenschutzgesetzes zu beachten.

(4) Personenbezogene Daten dürfen an andere öffentliche Stellen sowie an Behörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes übermittelt werden, wenn

  1. 1.

    die Übermittlung zu demselben Zweck erfolgt, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben worden sind und die Übermittlung zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Stelle erforderlich ist,

  2. 2.

    eine besondere Rechtsvorschrift dies zulässt,

  3. 3.

    die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt hat oder

  4. 4.

    die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes vorliegen.

(5) Personenbezogene Daten dürfen an nicht-öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn

  1. 1.

    dies zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetz erforderlich ist,

  2. 2.

    die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes vorliegen,

  3. 3.

    die Stelle, an welche die personenbezogenen Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat oder

  4. 4.

    es zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist

und die Stelle sich gegenüber der übermittelnden öffentlichen Stelle verpflichtet hat, die personenbezogenen Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt werden.

(6) Die Studierendenschaften dürfen personenbezogene Daten der Studierenden ihrer Hochschulen an die für die Immatrikulation zuständigen Stellen der Hochschulen übermitteln, soweit dies für die Durchführung der Immatrikulation oder der Rückmeldung erforderlich ist. Die für die Immatrikulation zuständigen Stellen der Hochschulen dürfen personenbezogene Daten von Studierenden an die Studierendenschaften übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft nach den §§ 18 und 18a erforderlich ist.

(7) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung darf die nach § 6 Absatz 4 erhobenen Daten an andere Behörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Stelle erforderlich ist oder die Übermittlung im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.

(8) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der datenverarbeitenden Stelle nicht mehr erforderlich ist.

(9) Die Übermittlung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten zur Wahrnehmung von gesetzlich zugewiesenen Aufsichts- und Kontrollbefugnissen ist zulässig.