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§ 57 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

6. Abschnitt – Organe der Hochschulen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 57 BerlHG – Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen

(1) Die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen sind Mitglieder des Präsidiums. Sie sind darüber hinaus verantwortlich für ihren Geschäftsbereich gemäß § 52 Absatz 4.

(2) An den lehrkräftebildenden Hochschulen wird die Zuständigkeit für die Lehrkräftebildung einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin übertragen.

(3) Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen werden auf Vorschlag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Akademischen Senats oder des Präsidenten oder der Präsidentin oder des Kuratoriums durch den Erweiterten Akademischen Senat für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt und von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung bestellt. Durch Grundordnung kann eine kürzere Amtszeit bestimmt werden, die drei Jahre nicht unterschreiten darf. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Wahlvorschlag für einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin für Studium und Lehre erfolgt im Benehmen mit der ständigen Kommission des Akademischen Senats für Lehre und Studium.

(5) Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Erweiterten Akademischen Senats nach Anhörung des Kuratoriums abgewählt werden. Näheres bestimmt die Grundordnung.

(6) Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen nehmen das Amt nebenberuflich wahr. Mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung kann in der Grundordnung für alle oder für einzelne Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen vorgesehen werden, dass sie das Amt hauptberuflich wahrnehmen. Bezüglich der Rechtsstellung der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen gilt in diesen Fällen § 55 mit Ausnahme des Absatzes 7 entsprechend.