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§ 52 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

6. Abschnitt – Organe der Hochschulen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 52 BerlHG – Leitung der Hochschule

(1) Das Präsidium leitet die Hochschule. Es besteht aus

  1. 1.

    dem Präsidenten oder der Präsidentin,

  2. 2.

    bis zu vier Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen, deren Anzahl in der Grundordnung festgelegt wird, und

  3. 3.

    dem Kanzler oder der Kanzlerin.

Die Hochschulen können durch Grundordnung abweichend von Satz 2 Nummer 3 bestimmen, dass der Kanzler oder die Kanzlerin dem Präsidium nicht angehört.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin sitzt dem Präsidium vor, hat Richtlinienkompetenz und bestimmt die Grundsätze, nach denen die Hochschule geleitet wird. Er oder sie vertritt die Hochschule nach außen und nimmt das Hausrecht wahr.

(3) Das Präsidium entscheidet in allen Angelegenheiten der Hochschule, für die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist.

(4) Das Präsidium stellt einen Geschäftsverteilungsplan auf, der für das Präsidium Zuständigkeiten und Entscheidungsverfahren festlegt. Näheres wird in der Geschäftsordnung des Präsidiums geregelt. Die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt.

(5) Das Präsidium sorgt für ein gedeihliches Zusammenwirken der Organe und Mitglieder der Hochschule. Es ist für den geordneten Hochschulbetrieb verantwortlich und trifft die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Ordnung erforderlichen Entscheidungen. Es führt die Beschlüsse des Akademischen Senats und des Kuratoriums aus. Das Präsidium entscheidet in Zweifelsfällen über die Zuständigkeit der Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger. Es ist verpflichtet, rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen der Organe oder sonstiger Stellen der Hochschule mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden oder sie aufzuheben. In Fällen rechtswidriger Unterlassung erteilt es die erforderlichen Anweisungen oder trifft die unterlassenen Maßnahmen selbst.

(6) Der Präsident oder die Präsidentin kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle der zuständigen Organe oder sonstiger zuständiger Stellen der Hochschule die unerlässlichen Maßnahmen und einstweiligen Regelungen treffen.

(7) Das Präsidium erlässt Richtlinien für die Haushalts- und Wirtschaftsführung, die der Genehmigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung bedürfen.

(8) Das Präsidium legt dem Kuratorium und dem Erweiterten Akademischen Senat jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule vor.

(9) Das Präsidium trifft sich mindestens einmal im Semester mit den studentischen Vertretern oder Vertreterinnen im Akademischen Senat, um über Angelegenheiten des Studiums und der Lehre zu informieren und zu beraten.