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§ 50 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

5. Abschnitt – Mitgliedschaft und Mitbestimmung

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 50 BerlHG – Öffentlichkeit

(1) Die akademischen Gremien einschließlich der Kuratorien tagen öffentlich, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gremien nach Absatz 1 können in begründeten Ausnahmefällen den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.

(3) Personalangelegenheiten, einschließlich der Berufungsangelegenheiten und der Erteilung von Lehraufträgen, sowie Entscheidungen in Prüfungssachen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Teilnehmer und Teilnehmerinnen an nichtöffentlichen Gremiensitzungen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.