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§ 43 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

5. Abschnitt – Mitgliedschaft und Mitbestimmung

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 43 BerlHG – Mitglieder der Hochschule

(1) Mitglieder der Hochschule sind

  1. 1.

    Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule stehen einschließlich der in einem Berufsausbildungsverhältnis stehenden Personen,

  2. 2.

    Personen, die aus Mitteln Dritter bezahlt werden und mit Zustimmung des Präsidiums dort hauptberuflich tätig sind,

  3. 3.

    die Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, außerplanmäßigen Professoren und Professorinnen sowie Privatdozenten und Privatdozentinnen,

  4. 4.

    die eingeschriebenen Studierenden,

  5. 5.

    die Doktoranden und Doktorandinnen,

  6. 6.

    die Lehrbeauftragten und die gemäß § 113 gastweise tätigen Lehrkräfte.

(2) Haben Lehrbeauftragte an mehreren Berliner Hochschulen Lehraufträge, müssen sie erklären, an welcher Hochschule sie ihre Mitgliedschaftsrechte ausüben.

(3) Studentische Beschäftigte sind nur Mitglieder derjenigen Hochschule, an der sie als Studierende eingeschrieben sind.

(4) Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen des § 100 erfüllen, können auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung der Hochschule mit einer in vollständig oder überwiegend öffentlicher Trägerschaft oder Förderung stehenden außeruniversitären Forschungseinrichtung ohne Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zu der Hochschule in die mitgliedschaftliche Rechtsstellung eines Hochschullehrers oder einer Hochschullehrerin berufen werden, wenn sie in einem Beschäftigungsverhältnis zu der Forschungseinrichtung stehen, das eine Lehrverpflichtung von in der Regel mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden an der Hochschule vorsieht; die §§ 99 bis 101 und 103 finden entsprechende Anwendung. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Mitgliedschaft an der Hochschule endet bei Wegfall der Voraussetzungen des Satzes 1.

(5) Die Hochschulen haben das Recht, die Würde eines Ehrenmitglieds zu verleihen. Daneben können sie vorsehen, dass mit der Hochschule in besonderer Weise verbundene Personen, die nicht bereits Mitglied der Hochschule sind, den Angehörigenstatus erhalten. Näheres, einschließlich der mit der Ehrenmitgliedschaft und dem Angehörigenstatus verbundenen Rechte und Pflichten, regeln die Hochschulen durch die Grundordnung.