§ 2c BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin
1. Abschnitt – Einleitende Vorschriften
§ 2c BerlHG – Verträge der Hochschulen mit anderen Hochschulen, dem Studierendenwerk und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Hochschulen mit anderen Hochschulen, Kultur- und Bildungseinrichtungen, medizinischen Einrichtungen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen, dem Studierendenwerk Berlin und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts öffentlich-rechtliche Verträge schließen.