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§ 28a BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

3. Abschnitt – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 28a BerlHG – Beauftragter oder Beauftragte für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen

(1) Für Studierende mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes oder chronischen Erkrankungen wird vom Akademischen Senat ein Beauftragter oder eine Beauftragte gewählt.

(2) Der oder die Beauftragte wirkt auf die Realisierung chancengerechter Zugangs- und Studien- und Prüfungsbedingungen von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen sowie Studierenden mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes oder chronischen Erkrankungen und auf den Abbau von Barrieren in der Hochschule hin. Er oder sie berät und unterstützt das Präsidium und die übrigen Organe und Einrichtungen der Hochschule in allen Angelegenheiten, die das Thema Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen betreffen. Die Aufgaben umfassen gemäß § 5b Absatz 5 insbesondere die Mitwirkung bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen nach den Bedarfen von Studierenden mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes oder chronischen Erkrankungen, deren Beratung und die Beratung von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes oder chronischen Erkrankungen sowie die Mitwirkung bei der Planung notwendiger behindertengerechter technischer und baulicher Maßnahmen.

(3) Der oder die Beauftragte darf in Ausübung seines oder ihres Amtes nicht beeinflusst und wegen des Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für die berufliche Entwicklung.

(4) Der oder die Beauftragte hat das Recht auf notwendige und sachdienliche Information sowie Teilnahme-, Antrags- und Rederecht in allen Gremien der Hochschule in Angelegenheiten, die die Belange der Studienbewerber und Studienbewerberinnen sowie der Studierenden mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes oder chronischen Erkrankungen berühren.

(5) Der oder die Beauftragte berichtet dem Präsidium mindestens alle zwei Jahre über die Entwicklung der Tätigkeiten. Der Akademische Senat nimmt zu dem Bericht Stellung.

(6) Der oder die Beauftragte ist verpflichtet, über die persönlichen Verhältnisse von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen sowie Studierenden, die ihm oder ihr auf Grund des Amtes bekannt geworden sind, und über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch über die Amtszeit hinaus. Diese Verpflichtung besteht bei Einwilligung der Beschäftigten nicht gegenüber dem Präsidium und der Personalvertretung.

(7) Dem oder der Beauftragten sind die für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Personal- und Sachmittel im Haushalt der Hochschule zur Verfügung zu stellen. Sie sind von der sonstigen dienstlichen Tätigkeit ohne Minderung der Bezüge freizustellen, soweit es ihre Aufgabe erfordert.