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§ 22 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

3. Abschnitt – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 22 BerlHG – Studiengänge

(1) Ein Studiengang führt zu einem berufsqualifizierenden Abschluss.

(2) Die Hochschulen haben Studiengänge und Prüfungen so zu organisieren und einzurichten, dass insbesondere

  1. 1.

    unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung der Studierenden die Erreichung der Studienziele (Kompetenzerwerb) gewährleistet ist,

  2. 2.

    sämtliche Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb der Regelstudienzeit erbracht werden können,

  3. 3.

    sämtliche Studien- und Prüfungsleistungen gemäß Absatz 3 auch im Rahmen eines Teilzeitstudiums erbracht werden können,

  4. 4.

    individuelle Gestaltungsmöglichkeiten des Studiums und frei zu wählende Studienanteile auch zu überfachlichem Kompetenzerwerb für Studierende in der Regel zu einem Viertel, mindestens aber zu einem Fünftel berücksichtigt werden,

  5. 5.

    ein Teil des Studiums dem überfachlichen Kompetenzerwerb vorbehalten wird,

  6. 6.

    Möglichkeiten zugelassen werden, Studienleistungen in unterschiedlichen Formen zu erbringen,

  7. 7.

    Möglichkeiten zugelassen werden, einzelne Lehrveranstaltungen oder Teile des Studiums an unterschiedlichen Hochschulen in Berlin und Brandenburg zu absolvieren,

  8. 8.

    bereits erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen bei einem Wechsel der Hochschule anerkannt werden, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Anforderungen des aufnehmenden Studiengangs besteht,

  9. 9.

    Zeiträume während des Studiums für Aufenthalte an anderen Hochschulen oder im Ausland oder für Praktika ohne Zeitverlust zur Verfügung stehen,

  10. 10.

    die Anerkennung erbrachter Leistungen auf gleiche oder verwandte Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule erleichtert wird,

  11. 12.

    eine dem jeweiligen Studiengang entsprechende Verbindung von Wissenschaft und Praxis besteht.

(3) Die Hochschulen haben Studiengänge so zu organisieren und einzurichten, dass ein Teilzeitstudium möglich wird. Ein Teilzeitstudium ist allen Studierenden auf Antrag zu gewähren. Aus dem individuellen Status des Studiums auf Teilzeit erwächst kein Anspruch auf ein erhöhtes Studienangebot seitens der Hochschule. Der Antrag, ein Studium in Teilzeitform zu studieren, ist in der Regel vor Beginn des Semesters zu stellen. Soweit der oder die Studierende in dem Antrag oder bei der Rückmeldung keine kürzere Dauer bestimmt hat, erfolgt das Studium in Teilzeitform bis auf Widerruf durch den Studierenden oder die Studierende. Die Rückkehr zum Vollzeitstudium erfolgt auf Antrag in der Regel zum Semesterwechsel. Die im Teilzeitstudium absolvierten Studienzeiten werden entsprechend dem am regulären Studienprogramm geleisteten Anteil auf die Regelstudienzeit angerechnet.

(4) Die Hochschulen sollen Teilzeitstudiengänge einrichten, die ein Studium neben dem Beruf ermöglichen. Bei Teilzeitstudiengängen wird die Regelstudienzeit entsprechend der im Verhältnis zu einem Vollzeitstudiengang vorgesehenen Studienbelastung festgelegt.

(5) Die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen bedarf der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. In einem neuen Studiengang soll der Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn zumindest vorläufige Ordnungen für Studium und Prüfungen vorliegen.