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§ 16 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Studierende

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 16 BerlHG – Maßnahmen zur Erhaltung des Hochschulbetriebs

(1) Das Ordnungsrecht über die Studierenden wird aufgehoben.

(2) Im Rahmen der ihm nach § 52 Absatz 5 Satz 2 zustehenden Befugnisse kann das Präsidium Maßnahmen gegen Störungen des geordneten Hochschulbetriebs durch Studierende treffen; diese sind auf höchstens drei Monate zu befristen. Betroffene sind anzuhören.