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§ 132 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

15. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 132 BerlHG – Mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung

(1) Der Mitgliedergruppe der Professoren und Professorinnen gehören auch die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes emeritierten Professoren und Professorinnen an.

(2) Der Mitgliedergruppe der akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gehören auch an die in ihren bisherigen Dienstverhältnissen verbliebenen

  1. 1.

    Hochschulassistenten und -assistentinnen,

  2. 2.

    Akademischen Räte und Rätinnen auf Zeit,

  3. 3.

    Akademischen Räte und Lektoren/Rätinnen und Lektorinnen sowie Akademischen Oberräte und Lektoren/Oberrätinnen und Lektorinnen,

  4. 4.

    Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gemäß § 134,

  5. 5.

    wissenschaftlichen Angestellten,

  6. 6.

    Fachdozenten und Fachdozentinnen an den ehemaligen fachbezogenen Akademien gemäß § 60 Absatz 1 des Fachhochschulgesetzes vom 27. November 1970 (GVBl. S. 1915), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Mai 1978 (GVBl. S. 1058).