§ 132 BerlHG - Mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Der Mitgliedergruppe der Professoren und Professorinnen gehören auch die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes emeritierten Professoren und Professorinnen an.
(2) Der Mitgliedergruppe der akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gehören auch an die in ihren bisherigen Dienstverhältnissen verbliebenen
- 1.
Hochschulassistenten und -assistentinnen,
- 2.
Akademischen Räte und Rätinnen auf Zeit,
- 3.
Akademische Räte und Rätinnen sowie Akademischen Oberräte und Oberrätinnen,
- 4.
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gemäß § 134,
- 5.
wissenschaftlichen Angestellten,
- 6.
Fachdozenten und Fachdozentinnen an den ehemaligen fachbezogenen Akademien gemäß § 60 Absatz 1 des Fachhochschulgesetzes vom 27. November 1970 (GVBl. S. 1915), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Mai 1978 (GVBl. S. 1058).