§ 127 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin
15. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 127 BerlHG – Fortbestehen der Dienstverhältnisse
Auf die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Professoren und Professorinnen in der Besoldungsgruppe C 2, Hochschulassistenten und Hochschulassistentinnen und Akademischen Räte und Rätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit finden die sie betreffenden Vorschriften des Berliner Hochschulgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und die zu seiner Ausführung erlassenen Regelungen Anwendung.