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§ 126g BerlHG - Übergangsregelung zu § 124a

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

Auf bis zum 7. März 2025 beantragte Kooperationen ist § 124a Absatz 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.