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§ 123a BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

14. Abschnitt – Staatliche Anerkennung von Hochschulen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 123a BerlHG – Trägerwechsel, Verlust der Anerkennung

(1) Jeder Wechsel des Trägers einer staatlich anerkannten Hochschule und jede Änderung der Zusammensetzung der den Träger prägenden natürlichen oder juristischen Personen ist der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung unverzüglich anzuzeigen. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin vorliegen. Ist dies nicht der Fall, kann die staatliche Anerkennung widerrufen werden. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann die staatliche Anerkennung mit der Bedingung verbinden, dass die staatliche Anerkennung bei einem Wechsel des Trägers oder der Änderung der Zusammensetzung des Trägers erlischt.

(2) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn eine der Voraussetzungen nach § 123 Absatz 2 nicht gegeben war, später weggefallen ist oder eine Auflage nach § 123 Absatz 3 Satz 2 und 3 nicht erfüllt wurde und dem Mangel trotz Beanstandung innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wurde. Soweit die Hochschule nach erfolgtem Widerruf die vorhandenen Studierenden zum Abschluss ihres Studiums führt, erhält sie eine entsprechende Genehmigung, die zu befristen ist und mit Auflagen versehen werden kann. Ein Anspruch auf Beendigung des Studiums gegen das Land Berlin besteht nicht.

(3) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule nicht innerhalb einer von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung zu bestimmenden Frist den Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat.