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§ 120 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

12. Abschnitt – Nebenberufliches Personal der Hochschulen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 120 BerlHG – Lehrbeauftragte

(1) Den Lehrbeauftragten obliegt es, selbständig

  1. 1.

    die wissenschaftliche und künstlerische Lehrtätigkeit durch eine praktische Ausbildung zu ergänzen oder

  2. 2.

    Lehraufgaben wahrzunehmen, die aus fachlichen oder tatsächlichen Gründen im Einzelfall nicht von den Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen wahrgenommen werden können.

Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen können an ihrer Hochschule Lehraufträge nur zur Wahrnehmung von Weiterbildungsaufgaben und unter der Voraussetzung erhalten, dass die bestehende Lehrverpflichtung und die übrigen Dienstaufgaben erfüllt werden.

(2) Lehrbeauftragte sollen mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung sowie eine mehrjährige berufliche Praxis aufweisen; über Art und Umfang entscheiden die jeweils zuständigen Hochschulgremien.

(3) Lehraufträge begründen kein Arbeitsverhältnis zur Hochschule. Sie werden jeweils für bis zu zwei Semester vom Präsidium erteilt. Das Präsidium kann die Befugnis zur Erteilung von Lehraufträgen auf andere Dienstkräfte der Hochschule übertragen. Der Umfang der Lehrtätigkeit eines oder einer Lehrbeauftragten darf insgesamt die Hälfte des Umfangs der Lehrverpflichtung entsprechender hauptberuflicher Lehrkräfte nicht erreichen. Lehraufträge können aus wichtigem Grund zurückgenommen oder widerrufen werden.

(4) Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn der oder die Lehrbeauftragte nach Erteilung des Lehrauftrages auf eine Vergütung schriftlich oder elektronisch verzichtet oder die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines oder einer hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird. Lehrauftragsentgelte werden außer im Falle genehmigter Unterbrechung nur insoweit gezahlt, als der oder die Lehrbeauftragte seine bzw. ihre Lehrtätigkeit tatsächlich ausübt.

(5) Das Nähere, darunter auch die Höhe der Lehrauftragsentgelte, wird in Richtlinien geregelt, die die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit den für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten und für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen erlässt. Bei der Festsetzung der Höhe der Lehrauftragsentgelte ist die Entwicklung der Besoldung und der Vergütung im öffentlichen Dienst angemessen zu berücksichtigen.