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§ 110a BerlHG - Lektoren und Lektorinnen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Lektoren und Lektorinnen nehmen an Universitäten nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses selbständig überwiegend wissenschaftliche Aufgaben und Dienstleistungen in Lehre oder Forschung wahr. Sie werden in Researcher mit Schwerpunkt in der Forschung und Lecturer mit Schwerpunkt in der Lehre unterschieden.

(2) Einstellungsvoraussetzungen für Lektoren und Lektorinnen sind:

  1. 1.

    ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

  2. 2.

    die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine Promotion nachgewiesen wird,

  3. 3.

    über die Promotion hinausgehende weitere wissenschaftliche Leistungen in Forschung und Lehre.

(3) Abweichend von Absatz 2 gestalten die Hochschulen die Beschäftigungsverhältnisse für Lektoren und Lektorinnen, die die wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 2 Nummer 3 im Zeitpunkt der Einstellung noch nicht erbracht haben, so aus, dass in der Regel schon bei der Besetzung dieser Stelle der Abschluss eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses unter der Voraussetzung zugesagt wird, dass im Einzelnen vorab festzulegende Leistungsanforderungen während des befristeten Beschäftigungsverhältnisses erfüllt werden. Der Abschluss eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses erfolgt unter Berücksichtigung der Entscheidung über die Erfüllung der festgelegten Kriterien und die Erbringung der vorgesehenen Leistungen in einem qualitätsgesicherten Evaluierungsverfahren. Die Ausschreibung erfolgt entsprechend.

(4) Das Nähere zu Zuständigkeiten, Grundsätzen, Strukturen und Verfahren, insbesondere zum qualitätsgesicherten Evaluierungsverfahren, und zur Gleichstellung regelt die Hochschule durch Satzung.