§ 102d BerlHG - Tandemprofessoren und Tandemprofessorinnen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) An den Hochschulen für angewandte Wissenschaften können Tandemprofessoren und Tandemprofessorinnen beschäftigt werden. Die Beschäftigung erfolgt im hälftigen Umfang einer vollen Professur, die andere Hälfte dient dem Erwerb der dreijährigen beruflichen Praxis außerhalb des Hochschulbereichs gemäß § 100 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b (Tandemprofessur). Für die Einstellungsvoraussetzungen gilt § 100 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Nummer 4 Buchstabe b mit Ausnahme der außerhochschulischen Berufspraxis entsprechend. § 100 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz bleibt unberührt. Tandemprofessoren und Tandemprofessorinnen werden in einem Angestelltenverhältnis für die Dauer von bis zu drei Jahren eingestellt. Eine Verlängerung ist in den Fällen des § 95 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 zulässig; § 95 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Vergütung orientiert sich an der für die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren geltenden Besoldungsgruppe entsprechend dem hälftigen Umfang. Die Hochschule für angewandte Wissenschaften soll mit der Einrichtung, in der die dreijährige außerhochschulische Berufspraxis erworben wird, einen Vertrag schließen, der insbesondere Regelungen über die Verteilung der Arbeitszeit, die Anbindung an die Hochschule und unterstützende Personalentwicklungsmaßnahmen enthält.
(3) Soweit dies in der Ausschreibung vorgesehen ist, kann die Hochschule für angewandte Wissenschaften im Rahmen der Einstellung die dauerhafte Übertragung einer Professur für den Fall zusagen, dass
- 1.
die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber die nach § 100 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b erforderliche mindestens fünfjährige berufliche Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen, nachweist und
- 2.
die Bewährung als Hochschullehrer oder Hochschullehrerin festgestellt wird,
- 3.
die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Entscheidung, ob sich ein Tandemprofessor oder eine Tandemprofessorin bewährt hat und ob die übrigen Voraussetzungen nach Satz 1 erbracht wurden, wird spätestens vier Monate vor Ablauf des Angestelltenverhältnisses von der Hochschule getroffen. Die Entscheidung nach Satz 2 erfolgt anhand klar definierter Kriterien, die bereits bei der Ernennung festzulegen sind. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 vor, wird ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis oder ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begründet.
(4) Weitere Verfahrensgrundsätze, die die Ausschreibung, Berufung und die Bewährungsfeststellung nach Absatz 3 von Tandemprofessoren und Tandemprofessorinnen sowie die Qualitätssicherung umfassen, werden in einem übergreifenden Qualitätskonzept der Hochschule festgelegt, das der Akademische Senat beschließt. Das Qualitätskonzept legt auch die erforderliche Beteiligung einer Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an den einzelnen Verfahrensschritten fest. Das Qualitätskonzept bedarf der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung.