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§ 102b BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

11. Abschnitt – Hauptberufliches Personal der Hochschulen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 102b BerlHG – Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen

(1) Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen werden für die Dauer von sechs Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Eine Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des § 95, nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessor oder Juniorprofessorin. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.

(2) Die Entscheidung, ob sich ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin als Hochschullehrer oder Hochschullehrerin bewährt hat, trifft der Fachbereichsrat, an Hochschulen ohne Fachbereiche der Akademische Senat, unter Berücksichtigung von Gutachten, davon mindestens zwei externe Gutachten, im vierten Jahr der Juniorprofessur. Die Gutachter und Gutachterinnen werden vom Fachbereichsrat bestimmt. Die Entscheidung nach Satz 1 erfolgt anhand klar definierter Kriterien, die bereits bei der Ernennung festzulegen sind. Das Verfahren soll dem Juniorprofessor oder der Juniorprofessorin auch Orientierung über den Leistungsstand in Lehre, Forschung oder Kunst geben. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.

(3) Weitere Verfahrensgrundsätze, die die Ausschreibung, Berufung, Leistungsbewertung und Bewährung von Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sowie die Qualitätssicherung umfassen, werden in einem übergreifenden Qualitätskonzept der Hochschule festgelegt, das der Akademische Senat beschließt. Das Qualitätskonzept legt auch die erforderliche Beteiligung einer Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an den einzelnen Verfahrensschritten fest. Das Qualitätskonzept bedarf der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung.

(4) § 102 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen kann auch ein Angestelltenverhältnis begründet werden. In diesem Fall entsprechen ihre Arbeitsbedingungen, soweit allgemeine dienst- und haushaltsrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen, den Rechten und Pflichten beamteter Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen.