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§ 10 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Studierende

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 10 BerlHG – Allgemeine Studienberechtigung

(1) Jeder und jede Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes ist berechtigt, an einer Hochschule des Landes Berlin zu studieren, wenn er oder sie die für das Studium nach den staatlichen Vorschriften erforderliche Qualifikation nachweist. Rechtsvorschriften, nach denen andere Personen Deutschen gleichgestellt sind, bleiben unberührt.

(2) Die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen für die Hochschulen richten sich nach den Bestimmungen des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842) geändert worden ist. Die Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen richtet sich nach dem Berliner Hochschulzulassungsgesetz vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 695), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039) geändert worden ist.

(3) Eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Hochschulzugangsberechtigung wird auch durch einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erworben.

(4) Die Zugangsvoraussetzungen für die Studiengänge an der Hochschule für Musik Hanns Eisler Berlin, der Hochschule für Schauspielkunst Ernst Busch Berlin und der Weißensee Kunsthochschule Berlin sowie für die künstlerischen Studiengänge an der Universität der Künste Berlin regelt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung. Hierbei kann, allein oder in Verbindung mit einer Hochschulzugangsberechtigung,

  1. 1.

    eine künstlerische Begabung oder

  2. 2.

    eine besondere künstlerische Begabung

als Zugangsvoraussetzung gefordert werden. Ferner ist das Verfahren zur Feststellung der künstlerischen oder der besonderen künstlerischen Begabung zu bestimmen.

(5) Die Hochschulen regeln in der Zugangssatzung, in welchen Studiengängen über die Hochschulzugangsberechtigung hinaus zusätzliche Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen gefordert werden und wie diese nachzuweisen sind. Zugangsvoraussetzung für Masterstudiengänge ist der berufsqualifizierende Abschluss eines Hochschulstudiums, bei weiterbildenden Masterstudiengängen zusätzlich eine daran anschließende qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr; darüber hinausgehende Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen dürfen nur gefordert werden, wenn sie wegen spezieller fachlicher Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs nachweislich erforderlich sind. Die Bestätigung der Satzung erstreckt sich neben der Rechtmäßigkeit auch auf die Zweckmäßigkeit.

(5a) Die Zulassung zu einem Masterstudiengang kann auch beantragt werden, wenn ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss vorliegt, aber noch nicht nachgewiesen werden kann, oder wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt und auf Grund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen zu erwarten ist, dass dieser Abschluss vor Beginn des Masterstudienganges erlangt wird und die Maßgaben, die auf Grund des Absatzes 5 Voraussetzung für den Zugang zu dem Masterstudiengang sind, ebenso rechtzeitig erfüllt sind. Soweit nach den Regelungen des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes ein Auswahlverfahren durchzuführen ist, in das das Ergebnis des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses einbezogen ist, nehmen Bewerber und Bewerberinnen nach Satz 1 am Auswahlverfahren mit einer Durchschnittsnote teil, die auf Grund der bisherigen Prüfungsleistungen ermittelt wird. Das Ergebnis des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses bleibt insoweit unbeachtet. Eine Zulassung ist im Falle einer Bewerbung nach Satz 1 unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass der erste berufsqualifizierende Hochschulabschluss und die mit ihm zusammenhängenden Voraussetzungen des Absatzes 5 in der Regel zum Ende des ersten Fachsemesters nachgewiesen werden. Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.

(5b) Für duale Studiengänge kann die Hochschule durch Zugangssatzung bestimmen, dass neben der Hochschulzugangsberechtigung der Nachweis des Bestehens eines auf die Ermöglichung des dualen Studiums gerichteten Vertrages des oder der Studierenden mit einem Praxispartner der Hochschule erforderlich ist. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.

(6) Durch Satzung sind weiter zu regeln

  1. 1.

    Immatrikulation, Exmatrikulation und Rückmeldung,

  2. 1a.

    die Einzelheiten des Verfahrens zur Vorlage eines gültigen Personalausweises oder einer aktuellen Meldebescheinigung im Rückmeldeverfahren. Auf dem Personalausweis soll eine Anschrift im Einzugsgebiet der Hochschule im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes eingetragen sein; die Meldebescheinigung soll eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung im Einzugsgebiet der Hochschule ausweisen. Andernfalls sind die Studierenden darauf hinzuweisen, dass Verstöße gegen die Meldepflicht nach dem Bundesmeldegesetz bußgeldbewehrt sind. Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Studierende in Nebenhörerschaft oder in Promotionsstudiengängen. Soweit Personalausweis oder Meldebescheinigung einmal beigebracht wurden, sollen sie in weiteren Rückmeldeverfahren nicht erneut verlangt werden,

  3. 2.

    Teilnahme an den Lehrveranstaltungen,

  4. 3.

    Wechsel des Studiengangs,

  5. 4.

    Rechte der Studierenden im Fernstudium und im Teilzeitstudium,

  6. 5.

    Gasthörerschaft und Nebenhörerschaft,

  7. 6.

    Beurlaubung,

  8. 7.

    Grundsätze für die Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen an anderen Hochschulen,

  9. 8.

    Zugangsvoraussetzungen für Ausländer und Ausländerinnen, die eine im Land Berlin anerkannte Studienbefähigung besitzen; zu den Voraussetzungen gehört auch der Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache,

  10. 9.

    das Erfordernis einer Zertifizierung von ausländischen Nachweisen für den Hochschulzugang,

  11. 10.

    Möglichkeiten für vorläufige Studienberechtigungen für Geflüchtete, denen auf Grund der Situation im Herkunftsstaat ein fristgerechter Nachweis der Zugangsvoraussetzungen nicht möglich ist, und alternative Nachweismöglichkeiten, wenn die vorgesehenen Nachweise dauerhaft nicht erbracht werden können,

  12. 11.

    die auf der Grundlage einer Eignungsprüfung festzustellenden Anforderungen für den Zugang beruflich qualifizierter Bewerber und Bewerberinnen nach § 11 ohne einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss zum Masterstudium in geeigneten weiterbildenden oder künstlerischen Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von vier Semestern; an der Eignungsprüfung darf frühestens teilgenommen werden, wenn der Bewerber oder die Bewerberin seit dem Erwerb der beruflichen Qualifikation nach § 11 mindestens fünf Jahre in für das Masterstudium einschlägigen Berufsfeldern tätig war; in der Satzung ist auch das Prüfungsverfahren zu regeln; Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.