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§ 9 BerlBG
Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlBG
Gliederungs-Nr.: 27-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 BerlBG – Vertretung

(1) Der Vorstand vertritt die Anstalt. Das Vertretungsrecht wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam ausgeübt.

(2) Der Vorstand kann die Vertretungsmacht in Angelegenheiten des laufenden Betriebs auf einzelne Vorstandsmitglieder, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übertragen und dabei auf bestimmte Aufgabenbereiche, bestimmte Beträge oder in anderer Weise beschränken.

(3) In Angelegenheiten der Vorstandsmitglieder vertritt der Aufsichtsrat die Anstalt. Für den Aufsichtsrat handelt sein vorsitzendes Mitglied.

(4) Die Namen der Vorstände, der Prokuristinnen und Prokuristen und der Handlungsbevollmächtigten, die für die Anstalt zeichnungsberechtigt sind, sowie der Umfang ihrer Vertretungsmacht sind öffentlich bekannt zu machen.