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§ 4 BerlBG
Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlBG
Gliederungs-Nr.: 27-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 BerlBG – Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Die BSR nehmen die Aufgaben nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2, die BWB nehmen die Aufgaben nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 und 2 für Berlin mit Ausschließlichkeitswirkung im Wege des Anschluss- und Benutzungszwangs nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen wahr.

(2) Sind Grundstücke gemäß § 44 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die durch Artikel V des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung an die Anlagen der öffentlichen Entwässerung angeschlossen, müssen diese Anlagen benutzt werden (Benutzungszwang).

(3) Jede Grundstückseigentümerin und jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt, den Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungsanlage zu verlangen (Anschlussrecht). Jede Grundstückseigentümerin und jeder Grundstückseigentümer ist nach dem erfolgten Anschluss berechtigt, Wasser aus dieser Anlage zu beziehen (Benutzungsrecht). Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke auf eigene Kosten an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen (Anschlusszwang). Der gesamte Bedarf an Wasser ist auf diesen Grundstücken ausschließlich aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen zu decken (Benutzungszwang). Auf Antrag kann die Verpflichtung zur Benutzung auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt werden, soweit dies für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und nicht andere Rechtsvorschriften oder Gründe des Allgemeinwohls entgegenstehen. Ausgenommen von dem Anschluss- und Benutzungszwang sind Kleinmengen bis 150 m3 pro Jahr und Grundstück. Den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern gleichgestellt sind Erbbauberechtigte, Nießbrauchberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks Berechtigte.

(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten des Anschluss- und Benutzungsrechts an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und des Anschluss- und Benutzungszwanges für Wasser sowie deren Vollzug und Beschränkungen des Benutzungszwanges zu regeln, und dabei insbesondere im Einzelfall eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Wasser vorzusehen, soweit dieser auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Allgemeinwohls zu einer unbilligen oder unzumutbaren Härte führt. Eine unbillige oder unzumutbare Härte liegt in der Regel in den Fällen nicht vor, in denen bis zum 6. Dezember 2007 keine Eigenförderung betrieben wurde, kein Erlaubnisverfahren zu einer Eigenförderung durch Antragstellung eingeleitet war oder keine Erlaubnis, Bewilligung oder ein altes Recht oder eine alte Befugnis zu einer Eigenförderung erteilt war. Im Falle einer wasserwirtschaftlich erforderlichen Beschränkung des Benutzungszwanges oder Befreiung von dem Anschluss- und Benutzungszwang für Wasser liegt die Zuständigkeit für die Erteilung sowohl der Beschränkung als auch der Befreiung bei der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung; in allen übrigen Fällen der Beschränkung des Benutzungszwanges oder der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Wasser liegt die Zuständigkeit für die Erteilung sowohl der Beschränkung als auch der Befreiung bei der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung.

(5) Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, die ihr Grundstück durch eine Eigenversorgungsanlage auf der Grundlage einer bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 4 erteilten Erlaubnis, Bewilligung, eines alten Rechts oder einer alten Befugnis zur Förderung von Wasser nach dem Berliner Wassergesetz in der Fassung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357, 2006 S. 248, 2007 S. 48), geändert durch Artikel XI des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819), mit Wasser versorgen, dürfen im Umfang der erteilten Erlaubnis, Bewilligung, des ähnlichen alten Rechts oder der alten Befugnis vorbehaltlich des Satzes 2 für einen Zeitraum von bis zu neun Jahren nach Ende der zeitlichen Befristung die Eigenversorgungsanlage weiter betreiben, wenn sonst eine erhebliche Härte für die Antragstellerin oder den Antragsteller bestünde und sofern die zuständige Behörde die notwendige Verlängerung der Erlaubnis für die Grundwasserförderung erteilt hat. 15 Jahre nach Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Berliner Betriebe-Gesetzes vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 602), spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, gilt der Anschluss- und Benutzungszwang in seinem in Absatz 3 beschriebenen Umfang ohne Ausnahmen, soweit nicht eine Beschränkung oder eine Befreiung auf Grund der gemäß Absatz 4 ergangenen Verordnung erteilt worden ist oder erteilt wird.