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§ 2 BerlBG
Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlBG
Gliederungs-Nr.: 27-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 BerlBG – Beteiligungen und Unternehmensverträge der BWB

(1) Die BWB können juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts Beteiligungen als (typische oder atypische) stille Gesellschafter einräumen.

(2) Die BWB sind berechtigt, Unternehmensverträge im Sinne des Aktiengesetzes oder vergleichbare Verträge abzuschließen. Die Leitung der BWB darf im Rahmen eines solchen Vertrages einer juristischen Person des privaten Rechts nur unterstellt werden, wenn das Land Berlin mehrheitlich an dieser beteiligt ist und der Einfluss des Landes Berlin bei der Erteilung von Weisungen gegenüber den BWB gewährleistet ist. Weisungen, die gegenüber den BWB unter Beachtung dieser Voraussetzungen ergehen, dürfen den öffentlichen Aufgaben der BWB sowie der Anstaltsträgerschaft, Anstaltslast und Gewährträgerhaftung des Landes Berlin nicht zuwiderlaufen; sie haben Vorrang vor entgegenstehenden Beschlüssen des Aufsichtsrats der BWB.

(3) Der Abschluss der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verträge bedarf der Zustimmung der Gewährträgerversammlung der BWB; der Vorstand der BWB ist auf Verlangen der Gewährträgerversammlung zur Vorbereitung und zum Abschluss derartiger Verträge verpflichtet. Der Abschluss solcher Verträge ist öffentlich bekannt zu machen.