Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 BerlBG
Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlBG
Gliederungs-Nr.: 27-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 BerlBG – Pflichten und Rechte des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat wird von seinem Vorsitzenden Mitglied einberufen, sooft es die Lage des Geschäfts erfordert. Er ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel seiner Mitglieder dies beantragt.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben die Regeln ordnungsgemäßer Unternehmensführung zu beachten. Verletzen sie die Sorgfalt schuldhaft, haften sie der Anstalt gegenüber auf Schadensersatz. Schließt die Anstalt für die Mitglieder des Aufsichtsrats sowie für den Vertreter oder die Vertreterin gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 eine Haftpflichtversicherung ab, ist ein angemessener Selbstbehalt zu vereinbaren.

(3) Der Aufsichtsrat entscheidet über und ist zuständig für

  1. 1.

    die Bestellung und Abberufung des vorsitzenden Mitglieds sowie der sonstigen Mitglieder des Vorstands; bei der BVG über den Vorschlag zur Bestellung und Abberufung des vorsitzenden Mitglieds sowie der sonstigen Mitglieder des Vorstands,

  2. 2.

    die Feststellung des Wirtschaftsplans,

  3. 3.

    den Antrag auf Genehmigung allgemein geltender Gebühren oder Tarife und Entgelte für Leistungsnehmende oder die Zustimmung zu diesen,

  4. 4.

    den Erlass von Satzungen, insbesondere von Benutzungs-, Gebühren-, Kostenerstattungs- und Beitragssatzungen,

  5. 5.

    die Feststellung des Jahresabschlusses/Konzernabschlusses,

  6. 6.

    die Entlastung der Vorstandsmitglieder.

(4) Der Aufsichtsrat schlägt der Gewährträgerversammlung die zu bestellende Abschlussprüfende oder den zu bestellenden Abschlussprüfenden vor.

(5) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Der Aufsichtsrat kann die Informations- und Berichtspflichten des Vorstands näher festlegen. Der Aufsichtsrat der BVG informiert die Gewährträgerversammlung der BVG regelmäßig sowie zusätzlich auf deren Anforderung zeitnah und umfassend über die Geschäftsführung des Vorstands. Der Aufsichtsrat der BWB informiert die Gewährträgerversammlung der BWB regelmäßig sowie zusätzlich auf deren Anforderung zeitnah und umfassend über die Geschäftsführung des Vorstandes hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 3 Absatz 5 Nummer 3.

(6) Die Satzung regelt, zu welchen Geschäften und Maßnahmen der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. Der Aufsichtsrat kann darüber hinaus bestimmen, in welchen Fällen von besonderer Bedeutung Geschäfte und Maßnahmen seiner Zustimmung bedürfen.

(7) Ein Personalausschuss ist zu bestellen; weitere Ausschüsse können bestellt werden. Bestellt der Aufsichtsrat aus seiner Mitte Ausschüsse, so wählt er die Mitglieder und das Vorsitzende Mitglied. Die Aufgaben nach Absatz 3 können einem Ausschuss nicht an Stelle des Aufsichtsrats zur Beschlussfassung überwiesen werden. Die Ausschüsse berichten dem Aufsichtsrat regelmäßig über ihre Arbeit.

(8) Über die Anstellungsverträge und Nebenabreden der Vorstandsmitglieder hierzu entscheidet der Personalausschuss. Der Personalausschuss schließt mit den Mitgliedern des Vorstands jährliche Zielvereinbarungen einschließlich der Regelungen für die variablen Gehaltsbestandteile ab und wertet die im jeweiligen Vorjahr abgeschlossene Zielvereinbarung aus. Bei der BVG bedarf es vor Abschluss der Zielvereinbarung einschließlich der Regelungen über die variablen Gehaltsbestandteile der Zustimmung der Gewährträgerversammlung. Dem Personalausschuss gehören das vorsitzende Mitglied des Aufsichtsrats als vorsitzendes Mitglied dieses Ausschusses sowie mindestens ein nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 bestelltes Mitglied und mindestens zwei nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 bestellte Mitglieder des Aufsichtsrats an. Der Aufsichtsrat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 an Stelle des Personalausschusses im Einzelfall selbst durchzuführen.