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§ 1 BerlBG
Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlBG
Gliederungs-Nr.: 27-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 BerlBG – Rechtsform und Sitz

(1) Das Land Berlin hat zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts errichtet mit den Namen

  1. 1.
    Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR),
  2. 2.
    Berliner Verkehrsbetriebe (BVG),
  3. 3.
    Berliner Wasserbetriebe (BWB).

(2) Die Sondervermögen der ehemaligen Eigenbetriebe

  1. 1.
    Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR),
  2. 2.
    Berliner Verkehrsbetriebe (BVG),
  3. 3.
    Berliner Wasserbetriebe (BWB)

sind im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die jeweils ihre Aufgaben übernehmende Anstalt übergegangen; nicht mehr betriebszwecknotwendige Immobilien können vom Land durch Beschluss des Abgeordnetenhauses zum gutachterlichen Verkehrswert übernommen oder andernfalls sonst veräußert werden. Die Gesamtrechtsnachfolge der BSR umfasst auch die Verantwortlichkeit für bodenschutzrechtliche Pflichten aus der Ablagerung von Berliner Siedlungsabfällen in stillgelegten Abfallbeseitigungsanlagen, die durch das Land Berlin oder im Auftrag des Landes Berlin betrieben worden sind. Die BSR stellen das Land Berlin von vertraglichen Zahlungsverpflichtungen frei, die es zum Zwecke der Entsorgung von Berliner Siedlungsabfällen eingegangen ist.

(3) Sitz der Anstalten ist Berlin.