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§ 3 BerHG
Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BerHG
Gliederungs-Nr.: 303-15
Normtyp: Gesetz

§ 3 BerHG – Gewährung von Beratungshilfe

(1) 1Die Beratungshilfe wird durch Rechtsanwälte und durch Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, gewährt. 2Im Umfang ihrer jeweiligen Befugnis zur Rechtsberatung wird sie auch gewährt durch

  1. 1.

    Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,

  2. 2.

    Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie

  3. 3.

    Rentenberater.

3Sie kann durch die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen (Beratungspersonen) auch in Beratungsstellen gewährt werden, die auf Grund einer Vereinbarung mit der Landesjustizverwaltung eingerichtet sind.

(2) Die Beratungshilfe kann auch durch das Amtsgericht gewährt werden, soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden kann.

Zu § 3: Geändert durch G vom 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2850), 31. 8. 2013 (BGBl I S. 3533) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154) (1. 8. 2021).