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§ 98 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

3. – Unselbständige Berufe → A. – Privater Dienst

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 98 BEG – Selbstständiges Wahlrecht der Witwe

1Ist der Verfolgte vor Ausübung des Wahlrechtes verstorben, so findet § 86 entsprechende Anwendung. 2Die Rente ist nach § 97 zu berechnen.