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§ 8 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

ERSTER ABSCHNITT – Allgemeine Vorschriften → Erster Titel – Anspruch auf Entschädigung

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 BEG – Geltendmachung der Ansprüche gegen den Staat - Andere Ansprüche

(1) Ansprüche gegen das Deutsche Reich, die Bundesrepublik Deutschland und die deutschen Länder können unbeschadet der in § 5 genannten und der durch § 228 Abs. 2 aufrechterhaltenen Vorschriften nur nach diesem Gesetz geltend gemacht werden, wenn sie darauf beruhen, dass durch Maßnahmen, die aus den Verfolgungsgründen des § 1 getroffen worden sind, Schaden entstanden ist.

(2) 1Ansprüche gegen andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder gegen Personen des privaten Rechts werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 2Sie gehen, soweit nach diesem Gesetz Entschädigung geleistet ist, auf das leistende Land über. 3Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.

Zu § 8: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).