§ 74 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesrecht
II. – Schaden im beruflichen Fortkommen → 2. – Selbständige Berufe
§ 74 BEG – Entschädigung für Verdienstausfall des selbstständig Erwerbstätigen
1Der Verfolgte hat für die Zeit der Verdrängung aus oder der wesentlichen Beschränkung in seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit Anspruch auf Entschädigung. 2Die Entschädigung besteht in einer Kapitalentschädigung oder in einer Rente.