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§ 68 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

II. – Schaden im beruflichen Fortkommen → 2. – Selbständige Berufe

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 68 BEG – Vergabe von öffentlichen Aufträgen

(1) 1Verfolgte sind bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen unbeschadet der Regelungen für Not leidende Gebiete bevorzugt zu berücksichtigen. 2Dies gilt auch für Unternehmen, an denen Verfolgte maßgeblich beteiligt sind.

(2) Eine bevorzugte Berücksichtigung bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen entfällt, wenn der Verfolgte in das wirtschaftliche und soziale Leben in einem seinen früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen entsprechenden Maße eingegliedert ist.

Zu § 68: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).