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§ 67 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

II. – Schaden im beruflichen Fortkommen → 2. – Selbständige Berufe

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 67 BEG – Anspruch auf Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit

(1) 1Der Verfolgte hat Anspruch darauf, dass ihm die Wiederaufnahme seiner früheren selbstständigen oder die Aufnahme einer gleichwertigen selbstständigen Erwerbstätigkeit durch Erteilung der erforderlichen Genehmigungen, Zulassungen und Bezugsberechtigungen ermöglicht wird. 2Hierbei darf die Frage des öffentlichen Bedürfnisses nicht geprüft werden. 3Hängt die Erteilung der Genehmigungen, Zulassungen und Bezugsberechtigungen von besonderen Voraussetzungen ab, so gelten diese in der Person des Verfolgten als gegeben, wenn er die Voraussetzungen nur deshalb nicht erfüllt, weil gegen ihn nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gerichtet worden sind.

(2) 1Der Verfolgte, der vor dem 4. September 1939 nach deutschen Vorschriften als Arzt, Zahnarzt oder Dentist zur Kassenpraxis zugelassen war und noch nicht wieder zugelassen ist, gilt weiterhin als zur Kassenpraxis zugelassen. 2Er gilt an dem Ort als zugelassen, an dem er sich niederlässt.

(3) Absatz 1 berührt nicht die Bestimmungen über die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen, von denen der Zugang zu bestimmten Berufen abhängig ist.

(4) 1Der Verfolgte hat Anspruch darauf, dass er von einer inzwischen eingeführten Prüfung oder von einem inzwischen eingeführten Befähigungsnachweis befreit wird. 2Der Anspruch besteht nicht, wenn die Prüfung oder der Befähigungsnachweis für alle in diesem Beruf bisher Erwerbstätigen vorgeschrieben ist.

Zu § 67: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).