§ 63 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesrecht
ZWEITER ABSCHNITT – Schadenstatbestände → Sechster Titel – Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben, Geldstrafen, Bußen und Kosten
§ 63 BEG – Schadensvermutung
Gehört der Verfolgte zu einem Personenkreis, den in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische deutsche Regierung oder die NSDAP vom kulturellen oder wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte, so wird vermutet, dass der Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben, Geldstrafen, Bußen und Kosten durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist.