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§ 62 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

ZWEITER ABSCHNITT – Schadenstatbestände → Sechster Titel – Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben, Geldstrafen, Bußen und Kosten

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 62 BEG – Anspruch auf Entschädigung für gerichtliche und außergerichtliche Kosten

1Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung für gerichtliche und notwendige außergerichtliche Kosten, soweit ihm die Kosten dadurch entstanden sind, dass gegen ihn aus den Verfolgungsgründen des § 1 ein Strafverfahren oder ein Dienststrafverfahren anhängig gemacht worden ist. 2Der Anspruch besteht nur, wenn der Verfolgte im Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig gehabt hat oder wenn das Verfahren in diesen Gebieten anhängig gewesen ist. 3Ist der Verfolgte Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes, so besteht der Anspruch auch dann, wenn das Verfahren im Vertreibungsgebiet anhängig gewesen ist. 4§ 44 gilt sinngemäß.

Zu § 62: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).