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§ 52 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

ZWEITER ABSCHNITT – Schadenstatbestände → Vierter Titel – Schaden an Eigentum

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 BEG – Berechnung und Bemessung der Entschädigung

(1) Die Entschädigung nach § 51 wird in Deutscher Mark berechnet.

(2) 1Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Wiederbeschaffungswert der zerstörten oder in Verlust geratenen Sache im Geltungsbereich dieses Gesetzes. 2Maßgebend ist der Wiederbeschaffungswert im Zeitpunkt der Entscheidung unter Berücksichtigung des Wertes der Sache im Zeitpunkt der Schädigung.

(3) 1Im Falle der Verunstaltung einer Sache bemisst sich die Höhe der Entschädigung nach den Kosten, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Zeitpunkt der Entscheidung zur Wiederherstellung aufzuwenden wären. 2Das Gleiche gilt im Falle der Zerstörung einer Sache, wenn ihre Wiederherstellung möglich ist.