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§ 30 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

ZWEITER ABSCHNITT – Schadenstatbestände → Zweiter Titel – Schaden an Körper oder Gesundheit

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 BEG – Heilverfahren

(1) 1Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren richten sich nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten. 2Die §§ 33, 34, 51 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung) sind entsprechend anzuwenden.

(2) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Heilverfahren vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durchgeführt worden ist.

Zu § 30: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315), 5. 2. 2009 (BGBl I S. 160) und 28. 6. 2021 (BGBl I S. 2250) (1. 8. 2021).