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§ 213 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

NEUNTER ABSCHNITT – Entschädigungsorgane und Verfahren → Vierter Titel – Entschädigungsgerichte

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 213 BEG – Klage bei Verwirkungsgrund

(1) Ist ein Anspruch auf Entschädigung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder durch Prozessvergleich festgesetzt und stellt sich nachträglich heraus, dass ein Verwirkungsgrund nach § 6 Abs. 3, § 145 Abs. 2 oder ein Entziehungsgrund nach § 7 Abs. 2 vorliegt, so kann das Land vor dem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zuständigen Landgericht Klage mit dem Antrag erheben, unter Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung oder des Prozessvergleichs den Anspruch auf Entschädigung abzuweisen.

(2) Im Falle des Absatzes 1 ist der Anspruch auf Rückzahlung der nach Eintritt eines Verwirkungs- oder Entziehungsgrundes bewirkten Leistungen zugleich mit der Klage geltend zu machen.

(3) 1Die Klage kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten erhoben werden. 2Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Entschädigungsbehörde von dem Verwirkungs- oder Entziehungsgrund Kenntnis erlangt hat.

Zu § 213: Neugefasst durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).