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§ 205 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

NEUNTER ABSCHNITT – Entschädigungsorgane und Verfahren → Dritter Titel – Entschädigungsbehörden

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 205 BEG – Vollstreckbarkeit des Widerrufsbescheides

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§ 205, § 206 Abs. 3: ZPO 310-4

(1) Der Widerrufsbescheid ist vorläufig vollstreckbar, soweit die Entscheidungsformel die Verpflichtung zur Rückzahlung bestimmter Beträge enthält.

(2) 1Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. 2Die vollstreckbare Ausfertigung wird von der Entschädigungsbehörde erteilt.

(3) Für Klagen, durch die Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend gemacht werden (§ 767 der Zivilprozessordnung), ist das Entschädigungsgericht erster Instanz zuständig, in dessen Bezirk die Entschädigungsbehörde ihren Sitz hat.