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§ 202 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

NEUNTER ABSCHNITT – Entschädigungsorgane und Verfahren → Dritter Titel – Entschädigungsbehörden

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 202 BEG – Geltendmachung eines Leistungsvorbehaltes

1Ein Leistungsvorbehalt, der in einem zu Gunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid enthalten ist, kann auch dann geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 200, 201 nicht vorliegen. 2Der Leistungsvorbehalt ist durch Widerruf geltend zu machen.