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§ 199 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

NEUNTER ABSCHNITT – Entschädigungsorgane und Verfahren → Dritter Titel – Entschädigungsbehörden

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 199 BEG – Festsetzung des Anspruchs bei Wahlrecht

(1) 1Ist bei Ansprüchen für Schaden im beruflichen Fortkommen ein Wahlrecht gegeben, so hat die Entschädigungsbehörde in dem Bescheid auch den Anspruch der Höhe nach festzusetzen, der gewählt werden kann. 2In diesem Falle wird nur der Betrag der Kapitalentschädigung ausgezahlt, der der Summe der rückständigen Rentenbeträge im Zeitpunkt der Festsetzung und der Entschädigung nach § 83 Abs. 3, § 86 Abs. 3 oder § 98 entspricht; der Restbetrag der Kapitalentschädigung wird ausgezahlt, wenn der Berechtigte auf das Wahlrecht verzichtet hat oder die Frist zur Ausübung des Wahlrechts abgelaufen ist, ohne dass es der Berechtigte ausgeübt hat.

(2) 1Ist ein Wahlrecht nicht gegeben, so hat die Entschädigungsbehörde die Kapitalentschädigung festzusetzen und in dem Bescheid zugleich festzustellen, dass ein Wahlrecht nicht gegeben ist. 2Dies gilt auch dann, wenn der Berechtigte die Rente noch nicht gewählt hat. 3In diesem Falle wird die Kapitalentschädigung erst ausgezahlt, wenn der Bescheid unanfechtbar geworden oder durch rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist, dass ein Rentenwahlrecht nicht besteht.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn das Wahlrecht vor Entscheidung über den Anspruch bereits ausgeübt worden ist.

Zu § 199: Neugefasst durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).