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§ 195 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

NEUNTER ABSCHNITT – Entschädigungsorgane und Verfahren → Dritter Titel – Entschädigungsbehörden

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 195 BEG – Bescheid der Entschädigungsbehörde

(1) 1Die Entschädigungsbehörde entscheidet durch Bescheid. 2Teilbescheide sind zulässig.

(2) Der Bescheid muss enthalten

  1. 1.
    die Bezeichnung der Entschädigungsbehörde,
  2. 2.
    die Entscheidungsformel einschließlich etwaiger Leistungsvorbehalte,
  3. 3.
    den Hinweis, dass Klage erhoben werden kann, soweit der Anspruch abgelehnt worden ist, und die Belehrung, in welcher Form, innerhalb welcher Frist sowie bei welchem Gericht die Klage zu erheben ist,
  4. 4.
    das Datum und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten.

(3) Der Bescheid soll enthalten

  1. 1.
    die Personalangaben des Antragstellers,
  2. 2.
    die Feststellung des Sachverhalts,
  3. 3.
    die Entscheidungsgründe.

Zu § 195: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315) und 29. 3. 2017 (BGBl I S. 626).