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§ 188 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

NEUNTER ABSCHNITT – Entschädigungsorgane und Verfahren → Dritter Titel – Entschädigungsbehörden

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 188 BEG – Anspruchsgegner

Der Anspruch auf Entschädigung ist gegen das Land, dessen Entschädigungsbehörden nach §§ 185, 186 zuständig sind, und im Falle des § 89 auch gegen den Arbeitgeber zu richten.