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§ 180 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

NEUNTER ABSCHNITT – Entschädigungsorgane und Verfahren → Zweiter Titel – Gemeinsame Verfahrensvorschriften

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 180 BEG – Todesvermutung

(1) Hat der Verfolgte seinen letzten bekannten Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937, im Gebiet der Freien Stadt Danzig oder in einem vom Deutschen Reich oder seinen Verbündeten beherrschten oder besetzten Gebiet gehabt und ist sein Aufenthalt seit dem 8. Mai 1945 unbekannt, so wird vermutet, dass er am 8. Mai 1945 verstorben ist, es sei denn, dass nach dem Verschollenheitsgesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften bereits ein anderer Zeitpunkt des Todes festgestellt worden ist.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann im Entschädigungsverfahren ein anderer Zeitpunkt als der des 8. Mai 1945 festgestellt werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles, ohne dass es weiterer Ermittlungen bedarf, ein anderer Zeitpunkt des Todes wahrscheinlich ist.

Zu § 180: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).