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§ 173 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

NEUNTER ABSCHNITT – Entschädigungsorgane und Verfahren → Erster Titel – Entschädigungsorgane

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 173 BEG – Entschädigungsbehörden - Entschädigungsgerichte

Entschädigungsorgane sind

  1. 1.
    die Entschädigungsbehörden der Länder,
  2. 2.
    die Entschädigungsgerichte.