§ 151 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesrecht
VIERTER ABSCHNITT – Besondere Gruppen von Verfolgten → Zweiter Titel – Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten
§ 151 BEG – Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit
Die Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit wird nach Maßgabe der §§ 28 bis 40 geleistet.