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§ 134 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

III. – Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen → 2. – Versorgungsschäden

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 134 BEG – Anspruch auf Entschädigung für Versorgungsschäden

(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn ihm als Arbeitnehmer im privaten Dienst für den Fall des Alters oder der Arbeitsunfähigkeit oder als Hinterbliebenen eines solchen Arbeitnehmers Versorgungsleistungen zustanden oder in Aussicht gestellt waren und wenn er in dieser Versorgung geschädigt worden ist.

(2) 1Anspruch auf Entschädigung hat auch der Hinterbliebene eines Verfolgten, wenn er als Folge einer gegen diesen gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme keine oder nur eine gekürzte Versorgung erhalten hat oder erhält. 2Es genügt, dass der Hinterbliebene die Voraussetzungen des § 4 erfüllt. 3Im Übrigen finden §§ 5 bis 14 entsprechende Anwendung.