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§ 3 BefrArbVtrÄG
Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung
Bundesrecht
Titel: Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BefrArbVtrÄG
Gliederungs-Nr.: 800-24
Normtyp: Gesetz

§ 3 BefrArbVtrÄG – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Zu § 3: Geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2994).