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§ 4a BEEG
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Elterngeld

Titel: Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEEG
Gliederungs-Nr.: 85-5
Normtyp: Gesetz

§ 4a BEEG – Berechnung von Basiselterngeld und Elterngeld Plus

(1) Basiselterngeld wird allein nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 ermittelt.

(2) 1Elterngeld Plus wird nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 und den zusätzlichen Vorgaben der Sätze 2 und 3 ermittelt. 2Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes, das der berechtigten Person zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen im Sinne des § 2 oder des § 3 hätte oder hat. 3Für die Berechnung des Elterngeldes Plus halbieren sich:

  1. 1.

    der Mindestbetrag für das Elterngeld nach § 2 Absatz 4 Satz 1,

  2. 2.

    der Mindestbetrag des Geschwisterbonus nach § 2a Absatz 1 Satz 1,

  3. 3.

    der Mehrlingszuschlag nach § 2a Absatz 4 sowie

  4. 4.

    die von der Anrechnung freigestellten Elterngeldbeträge nach § 3 Absatz 2.

Zu § 4a: Neugefasst durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl I S. 239).