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§ 16 BeamtVG
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Hinterbliebenenversorgung

Titel: Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BeamtVG
Gliederungs-Nr.: 2030-25
Normtyp: Gesetz

§ 16 BeamtVG – Allgemeines

Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 17 bis 28) umfasst

  1. 1.

    Bezüge für den Sterbemonat,

  2. 2.

    Sterbegeld,

  3. 3.

    Witwengeld,

  4. 4.

    Witwenabfindung,

  5. 5.

    Waisengeld,

  6. 6.

    Unterhaltsbeiträge,

  7. 7.

    Witwerversorgung.