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§ 14a BeamtVG
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag

Titel: Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BeamtVG
Gliederungs-Nr.: 2030-25
Normtyp: Gesetz

§ 14a BeamtVG – Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

(1) (1)Der nach § 14 Absatz 1, § 36 Absatz 3 Satz 1, § 66 Absatz 2 und § 85 Absatz 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und er

  1. 1.

    bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,

  2. 2.
    1. a)

      wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder

    2. b)

      wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,

  3. 3.

    einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und

  4. 4.

    kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 7 bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.

(2) 1Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben

  1. 1.

    Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind,

  2. 2.

    Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 50e Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden.

2Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. 3In den Fällen des § 14 Absatz 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. 4Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. 5Dabei werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. 6Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(3) 1Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. 2Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte

  1. 1.

    aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder

  3. 3.

    ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.

3§ 35 Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

(4) 1Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. 2Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. 3Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.

Zu § 14a: Geändert durch G vom 11. 6. 2013 (BGBl I S. 1514), 5. 1. 2017 (BGBl I S. 17) und 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2053).

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 2. Mai 2012 (BGBl I S. 1363)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 160) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.