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§ 55 BeamtStG
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
Bundesrecht

Abschnitt 8 – Spannungs- und Verteidigungsfall

Titel: Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BeamtStG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-9
Normtyp: Gesetz

§ 55 BeamtStG – Anwendungsbereich

1Beschränkungen, Anordnungen und Verpflichtungen nach den §§ 56 bis 59 sind nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes zulässig. 2Sie sind auf Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes nicht anzuwenden.